Satzung

Satzung TC Deisenhofen e.V.

(Stand laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. März 2015)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Deisenhofen e.V.‘‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Oberhaching. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Tennisplätzen einschließlich der dazugehörenden Anlagen verwirklicht.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke‘‘ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedergruppen:

a) Aktive Mitglieder
Diese Mitglieder sind spiel- und wahlberechtigt.

b) Passive Mitglieder
Diese Mitglieder sind wahlberechtigt, aber nicht nicht spielberechtigt.

c) Probemitglieder
Diese Mitglieder sind spielberechtigt, aber nicht wahlberechtigt.

d) Ehrenmitglieder
Diese Mitglieder sind spiel- und wahlberechtigt sowie beitragsfrei.
Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft nach Maßgabe der Satzung. Jedes Mitglied wird zunächst für die Dauer eines Jahres als Probemitglied aufgenommen. Die Vorstandschaft kann im Einzelfall die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängern. Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme als aktives Mitglied ab, endet die Mitgliedschaft mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Mitglied. Das Probemitglied kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat bei der Ladung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Ablehnung bzw. den Ausschluss auf die Tagesordnung zu setzen. Die Entscheidungen von Vorstandschaft und Mitgliederversammlung sind dem Mitglied gegenüber nicht zu begründen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. In Härtefällen kann die Vorstandschaft eine Sonderregelung treffen.

b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei

aa) einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins
bb) grob unsportlichem Verhalten
cc) Nichtzahlung fälliger Beiträge oder Umlagen trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses.

Der Ausschluss erfolgt im Falle von aa) und bb) durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung und im Falle von cc) durch Vorstandsbeschluss nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Gegen diese Entscheidung hat das Mitglied die Rechte gemäß Abs. 2 Abschnitt 2.

§ 4 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und Benutzungsgebühren

1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen sowie von Benutzungsgebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, eine jährliche zweckgebundene Umlage zur Instandsetzung der Clubanlage von allen aktiven Mitgliedern und den Probemitgliedern zu erheben. In dem Beschluss ist der Höchstbetrag der Umlage anzugeben. Der Vorstand kann gegebenenfalls die Abgeltung der Umlage durch eigene Arbeitsleistung zulassen.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 31. März statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder abzuhalten.

2. Zu Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Die Tagesordnung wird
vom Vorstand festgesetzt. Tagesordnungspunkte, die von Mitgliedern beantragt werden, sind bis zu einem von der Vorstandschaft

festzusetzenden Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen (Ausschlussfrist) und in die Einladung aufzunehmen. Erst dann ist die Einladung mit der gesamten Tagesordnung den Mitgliedern zuzustellen.

3. Mitglieder (gemäß §3a)bis b) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen vorgenommen werden.

4. Eine Vertretung in Mitgliederversammlungen ist unzulässig.

5. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

1. Geschäftsführendes Organ des Vereins ist die Vorstandschaft. Sie besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen.

a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart

e) dem Sportwart
f) dem Jugendsportwart

2. Vorstand kann nur sein, wer wahlberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorstand nur, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

5. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die

gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.

§ 7 Kassenprüfungsausschuss

1. Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Der Kassenprüfungsausschuss prüft Bücher und Belege und legt der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor. Er wacht unter anderem darüber, dass keine Person durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben bevorzugt wird.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Liquidation oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschließt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberhaching, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.